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2026-07-30

Kostenvoranschlag: Wie viel Abweichung ist erlaubt?

Wie viel am Ende mehr werden darf, hängt davon ab, was für ein Dokument Sie in der Hand halten. Ohne diese Unterscheidung ist jede Prozentzahl wertlos.

Kostenvoranschlag oder verbindliches Angebot?

Das Wort auf dem Papier entscheidet über Ihr Risiko:

  • Kostenvoranschlag (im Gesetz: Kostenanschlag) ist eine fachmännische Schätzung. Er darf in Grenzen überschritten werden.
  • Verbindliches Angebot / Festpreis / Pauschalangebot bindet den Betrieb, sobald Sie es angenommen haben. Mehrkosten sind dann – abgesehen von echten Zusatzaufträgen – Sache des Betriebs.

Achten Sie außerdem auf Zusätze wie „unverbindlich", „freibleibend", „ca." oder „Richtpreis". Sie machen aus einem scheinbaren Angebot eine bloße Schätzung.

Die Faustregel: rund 15 bis 20 Prozent

Bei einem Kostenvoranschlag akzeptiert die Rechtsprechung eine unwesentliche Überschreitung. Als Orientierung haben sich etwa 15 bis 20 Prozent eingebürgert – eine feste gesetzliche Zahl gibt es nicht, es kommt auf den Einzelfall an. Bis zu dieser Größenordnung müssen Sie den Mehrbetrag in der Regel zahlen: Eine Schätzung ist keine Garantie.

Darüber greift die Anzeigepflicht (§ 650 Abs. 2 BGB)

Zeichnet sich eine wesentliche Überschreitung ab, muss der Betrieb Sie unverzüglich informieren – rechtzeitig genug, dass Sie noch entscheiden können: weitermachen, den Umfang reduzieren oder kündigen. Unterbleibt diese Anzeige, kann der Betrieb den überschießenden Betrag regelmäßig nicht verlangen.

Ausführlich zum Fall, dass die Rechnung schon da ist: Kostenvoranschlag überschritten – ab wann Sie nicht mehr zahlen müssen.

Der Punkt, den fast alle übersehen

Die 15–20-Prozent-Frage ist die falsche erste Frage. Viel wichtiger ist: Wie ist überhaupt kalkuliert worden?

Stehen im Angebot Mengen mit Einheitspreisen („18 m² à 68,00 €"), wird nach dem tatsächlichen Aufmaß abgerechnet. Die Endsumme kann dann steigen, ohne dass jemand etwas falsch macht und ohne dass eine Anzeigepflicht ausgelöst wird – es war schlicht mehr Fläche. Mehr dazu: Einheitspreis oder Pauschalpreis – der Unterschied, der Tausende kostet.

Genauso wirken:

  • offene Regie- und Stundenlohnpositionen („nach Aufwand", „ca. 6 Stunden") – siehe Regiestunden im Angebot,
  • als bauseits markierte Leistungen, die im Preis gar nicht enthalten sind – siehe Was „bauseits" im Angebot bedeutet,
  • Erschwernis- und Zulagenklauseln für Altbau, Arbeiten über Kopf oder schwierigen Zugang.

Alle vier erhöhen die Endsumme völlig regelkonform. Die Prozentregel hilft Ihnen dann nicht weiter.

Was Sie vor der Beauftragung tun sollten

  1. Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, ob es sich um einen Kostenvoranschlag oder ein verbindliches Angebot handelt.
  2. Fragen Sie nach einer Obergrenze: „Bitte bestätigen Sie mir, dass die Gesamtsumme 8.450 € brutto nicht ohne vorherige schriftliche Abstimmung überschritten wird."
  3. Lassen Sie sich zusagen, dass Sie vor jeder Mehrleistung informiert werden – nicht erst mit der Schlussrechnung.
  4. Klären Sie, welche Leistungen bauseits sind und was sie ungefähr kosten.

Ein Satz per E-Mail reicht dafür. Nach der Beauftragung ist derselbe Satz deutlich schwerer durchzusetzen.

Angebot prüfen lassen

Unser Angebots-Check sagt Ihnen in zwei Minuten, ob Ihr Dokument ein Kostenvoranschlag oder ein verbindliches Angebot ist, ob nach Einheits- oder Pauschalpreisen kalkuliert wurde, welche Positionen offen nach oben sind – und mit welchem Satz Sie das jeweils schließen. Die Vorschau ist kostenlos.

Eigenes Angebot vorliegen?

Laden Sie es hoch – die Vorprüfung ist kostenlos und dauert 2 Minuten. Solange Sie noch nicht beauftragt haben, lässt sich alles ändern.

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