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2026-07-11

Rechnung ohne Kostenvoranschlag – müssen Sie jeden Betrag zahlen?

Ohne Preisvereinbarung müssen Sie nicht jeden beliebigen Betrag zahlen. Nach § 632 BGB gilt dann die übliche Vergütung als vereinbart – das, was für vergleichbare Leistungen am selben Ort typischerweise verlangt wird.

Was „üblich" konkret heißt

  • Stundensätze im regional gängigen Rahmen, je nach Gewerk meist 50–90 € netto für die Gesellenstunde
  • Arbeitszeit, die für die Aufgabe tatsächlich angemessen ist
  • Materialpreise mit branchenüblichen, nicht überzogenen Aufschlägen

Fantasiepreise sind nicht dadurch gedeckt, dass vorher nichts Schriftliches existierte.

Prüfen ohne Vergleichsangebot

  1. Aufschlüsselung verlangen. Pauschalbeträge ohne Einzelpositionen müssen Sie nicht akzeptieren. Fordern Sie Arbeitsstunden, Stundensatz und Materialliste.
  2. Arbeitszeit gegenrechnen. Wie lange war der Monteur wirklich da? Notieren Sie Ankunft und Abfahrt künftig immer.
  3. Ortsüblichkeit abklopfen. Ein Anruf bei einem zweiten Betrieb – „Was kostet bei Ihnen …?" – liefert die Vergleichsgröße.

Richtig kürzen

Zahlen Sie den unstrittigen, ortsüblichen Teil fristgerecht. Für den Rest legen Sie schriftlich dar, warum Sie ihn für unüblich halten, und bitten mit 14-tägiger Frist um Korrektur.

Verweigern Sie nicht die komplette Zahlung – damit geraten Sie selbst in Verzug.

Für das nächste Mal

Ab einem gewissen Umfang immer einen Kostenvoranschlag oder wenigstens eine Preisspanne geben lassen. Eine kurze Bestätigung per E-Mail genügt.

Bei Reparaturen hilft eine Obergrenze: „Bis 300 Euro machen, darüber bitte erst anrufen."

Und wenn der Kostenvoranschlag dann vorliegt: Angebote vergleichen · Wie viel Abweichung ist erlaubt?

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