2026-07-26
Im Angebot steht „1 Jahr Gewährleistung" – ist das zulässig?
„Die Gewährleistung beträgt 1 Jahr." Der Satz steht im Kleingedruckten, meist auf der letzten Seite, und weicht deutlich von dem ab, was das Gesetz vorsieht.
Die gesetzlichen Fristen
§ 634a BGB unterscheidet nach Art der Leistung:
- Fünf Jahre bei einem Werk, das in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in Planungs- und Überwachungsleistungen dafür besteht – kurz: bei Arbeiten an einem Bauwerk. Dazu zählen typischerweise Heizungseinbau, Bad, Dach, Fenster, Estrich, Fassade.
- Zwei Jahre bei sonstigen Werkleistungen.
Die Frist beginnt mit der Abnahme.
Was eine kürzere Frist im Angebot bedeutet
Steht im Angebot „1 Jahr", ist das eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung. Ob eine solche Klausel im Einzelfall Bestand hat, hängt davon ab, wie sie vereinbart wurde und was genau geregelt ist – das ist eine Frage für einen Rechtsanwalt oder die Verbraucherzentrale, nicht für eine Faustregel.
Für Sie praktisch wichtig ist etwas anderes: Sie sollten die Abweichung überhaupt erst einmal bemerken. Genau daran scheitert es meistens. Die Klausel steht selten prominent, sondern in den Auftragsbedingungen unter „Sonstiges".
Warum ausgerechnet dieser Punkt zählt
Baumängel zeigen sich selten im ersten Jahr. Feuchtigkeit hinter der Dusche, Risse im Estrich, undichte Anschlüsse am Dach – das sind Zwei- bis Vierjahresprobleme. Eine auf ein Jahr verkürzte Frist entwertet Ihre Rechte genau dann, wenn Sie sie brauchen würden.
Was Sie vor der Beauftragung tun
- Suchen Sie aktiv danach. Stichworte: Gewährleistung, Mängelhaftung, Gewährleistungsfrist, Garantie, Verjährung.
- Ordnen Sie ein, welche Frist gesetzlich einschlägig wäre. Bauwerksbezogen? Dann fünf Jahre.
- Sprechen Sie es an – schriftlich. In der Angebotsphase ist das ein normaler Verhandlungspunkt, kein Konflikt.
- Achten Sie auf die VOB/B. Wird sie im Angebot einbezogen, verschieben sich Fristen und Abläufe zusätzlich – siehe VOB/B im Angebot an Privatkunden.
Nicht verwechseln: Gewährleistung und Garantie
Gewährleistung ist gesetzlich und betrifft Mängel, die bei der Abnahme schon vorhanden waren. Garantie ist eine freiwillige Zusage – des Betriebs oder des Herstellers – und kann jeden beliebigen Inhalt haben. Eine „5 Jahre Herstellergarantie" auf das Material ersetzt nicht die Gewährleistung des Betriebs auf seine Arbeit.
Der Satz für Ihre E-Mail
„In Ihren Auftragsbedingungen ist eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr genannt. Für Arbeiten an einem Bauwerk sieht § 634a BGB fünf Jahre vor. Bitte bestätigen Sie mir, dass für dieses Vorhaben die gesetzliche Frist gilt."
Höflich, sachlich, ohne Vorwurf – und in der Angebotsphase meist unproblematisch.
Angebot prüfen lassen
Der Angebots-Check durchsucht Ihr Angebot gezielt nach Gewährleistungs-, VOB/B-, Vorkasse- und Fristenklauseln, benennt jede Abweichung von der gesetzlichen Regelung und liefert Ihnen zu jedem Punkt einen versendbaren Satz. Die Vorschau ist kostenlos.
Weiterlesen: Vorkasse beim Handwerker – wie viel ist normal?
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