2026-07-28
Lohnanteil nicht ausgewiesen: So verlieren Sie bis zu 1.200 € Handwerkerbonus
Es ist der teuerste Einzelpunkt eines Handwerker-Angebots – und er hat mit dem Preis gar nichts zu tun.
Worum es geht
Nach § 35a Abs. 3 EStG können Sie 20 % der Arbeitskosten einer Handwerkerleistung in Ihrem Privathaushalt direkt von der Einkommensteuer abziehen, höchstens 1.200 € pro Jahr. Nicht von den Einkünften – von der Steuer selbst. Das ist bares Geld.
Begünstigt sind Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten inklusive der darauf entfallenden Umsatzsteuer. Nicht begünstigt ist das Material.
Grundlagen und Beispiele: Steuerbonus für Handwerkerleistungen (§ 35a EStG).
Die Bedingung, an der es scheitert
Damit das Finanzamt mitspielt, muss der Arbeitskostenanteil in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein. Eine Rechnung über „Bad komplett: 8.450 €" ist steuerlich wertlos – niemand kann daraus ablesen, welcher Teil Lohn war.
Zweite Bedingung: unbare Zahlung auf das Konto des Betriebs. Barzahlung schließt den Bonus vollständig aus, egal wie sauber die Rechnung sonst ist.
Warum das schon ins Angebot gehört
Wenn die Schlussrechnung da ist, sind Sie auf die Kooperation des Betriebs angewiesen. Sie haben zwar Anspruch auf eine ordnungsgemäße Rechnung – aber Sie müssen nachfassen, warten, erinnern. Manche Betriebe stellen sich quer, weil die nachträgliche Aufteilung Arbeit macht.
Vor der Beauftragung ist es dagegen eine Formalie. Ein Satz in der Auftragsbestätigung, und das Thema ist erledigt.
Rechnen Sie kurz nach, worum es geht: Bei einem Vorhaben mit 6.000 € Arbeitskosten sind das 1.200 € – der volle Jahreshöchstbetrag. Bei 3.000 € Arbeitskosten immerhin 600 €.
Der Satz für Ihre E-Mail
„Bitte weisen Sie in der Rechnung die Arbeitskosten (Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten inklusive der darauf entfallenden Umsatzsteuer) getrennt vom Material aus. Ich möchte die Steuerermäßigung nach § 35a EStG geltend machen. Die Zahlung erfolgt per Überweisung."
Zwei Sätze, bis zu 1.200 €.
Sonderfälle
Sie wohnen zur Miete? Auch dann greift § 35a EStG für Leistungen in Ihrer Wohnung. Prüfen Sie aber vorher, ob die Arbeiten überhaupt Ihre Sache sind – Instandhaltung ist grundsätzlich Vermietersache (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wer auf eigene Kosten beauftragt, was der Vermieter schuldet, spart auch mit Steuerbonus kein Geld.
Die Wohnung ist vermietet? Dann gilt § 35a EStG nicht – die Kosten sind Werbungskosten. Achten Sie hier auf die Abgrenzung zwischen sofort abziehbarem Erhaltungsaufwand und anschaffungsnahem Herstellungsaufwand (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG) in den ersten drei Jahren nach dem Kauf. Das ist ein Thema für Ihre Steuerberatung – aber es sollte vor der Beauftragung auf dem Tisch liegen.
Energetische Maßnahmen? Dämmung, Fenstertausch, Heizungserneuerung können unter § 35c EStG oder die BEG-Förderung fallen. Dafür braucht es eine Fachunternehmererklärung nach amtlichem Muster – fragen Sie vorher, ob der Betrieb sie ausstellt. Und beachten Sie: Förderanträge müssen in der Regel vor Auftragserteilung gestellt werden.
Angebot prüfen lassen
Der Angebots-Check prüft, ob Ihr Kostenvoranschlag eine Trennung von Lohn und Material vorsieht, ob eine Barzahlungsklausel den Bonus kippt und welche steuerlichen Hinweise für Ihre Objektart überhaupt greifen. Sie bekommen den passenden Satz für den Betrieb gleich mitgeliefert.
Und wenn die Rechnung da ist: Der Rechnungs-Check berechnet Ihren konkreten Bonus – oder sagt Ihnen, was Sie nachfordern müssen.
Eigenes Angebot vorliegen?
Laden Sie es hoch – die Vorprüfung ist kostenlos und dauert 2 Minuten. Solange Sie noch nicht beauftragt haben, lässt sich alles ändern.
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